Verordnung über die Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen
(SchädlingsbekämpfungsV)
Gesetz - und Verordnungsblatt für Berlin
67.Jahrgang Nr. 21 30. August 2011
Schädlingsverordnung
Auf Grund des § 17 Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBI. I S. 1045)
wird verordnet:
§ 1 Begriffsbestimmung
(1) Gesundheitschädlinge im Sinne dieser Verordnung sind
1. Hausratten (Rattus rattus) und Wanderratten (Rattus norvegicus),
2. in Gemeinschaftseinrichtungen auftretende
a) Schaben,
b) Pharaoameisen und
c) Fliegen bei Auftreten in erheblicher Zahl.
Gemeinschaftseinrichtungen sind
1. Einrichtungen, in denen sich entsprechend dem Zweck der Einrichtung überwiegend Säuglinge,
Kinder oder Jugendliche aufhalten, insbesondere Kinderkrippen, Kindergärten, Kindertagesstätten,
Kinderhorte, Schulen, Heime, Ferienlager und sonstige Ausbildugseinrichtungen,
2. Sport- und Freizeiteinrichtungen,
3. Krankenhäuser, Versorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Einrichtungen für ambulantes Operieren,
Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken und Entbindungseinrichtungen,
4. Altenheime, Pflegeheime, Obdachlosenunterkünfte und Gemeinschaftsunterkünfte für Asylbewerber,
Spätaussiedler und Flüchtlinge sowie sonstige Massenunterkünfte und Justizvollzugsanstalten.
(2) Pflichtige Personen im Sinne dieser Verordung sind
1. die Eigentümerin oder Eigentümer von Gegenständen,
2. die oder der Nutzungsberechtigte oder Inhaberin oder der Inhaber der tatsächlichen Gewalt an
Gegenständen und
3. die oder der zur Unterhaltung von Gegenständen Verpflichtete.
(3) Bekämpfung im Sinne dieser Verordnung ist
das Ergreifen von Maßnahmen gegen das Auftreten, die Vermehrung und die Verbreitung sowie zur
Vernichtung von Gesundheitsschädlingen in einem begrenzten Raum oder Gebit, um die Verbreitung von
Krankheitserregern zu verhindern.
(4) Fachkraft im Sinne dieser Verordnung ist, wer
1. die Prüfung gemäß der Verordnung über die Berufsausbildung zum Schädlingsbekämpfer / zur
Schädlingsbekämpferin vom 15. Juli 2004 (BGBl. I S 1638) in der jeweils gültigen Fassung abgelegt hat,
2. die Prüfung gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter
Schädlingsbekämpfer / Geprüfte Schädlingsbekämpferin vom 19. März 1984 (BGBl. I S. 468), im
Geltungszeitraum der Verordnung abgelegt hat,
3. die Prüfung gemäß der Verordnung über die berufliche Umschulung zum Geprüften
Schädlingsbekämpfer / Geprüfte Schädlingsbekämpferin vom 18. Februar 1997 (BGBl. I S 275), die
zuletzt durch Artikel 12 der Verordnung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S 3758) geändert worden ist,
im Geltungszeitraum der Verordnung abgelegt hat,
4. die Prüfung zum Gehilfen oder Meister für Schädlingsbekämpfung nach dem Recht der
Bundesrepublik Deutschland oder nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik
abgelegt hat,
5. in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum nachweislich eine vergleichbare Sachkunde erworben hat oder
6. eine Prüfung abgelegt oder eine Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, die von der zuständigen
Behörde als den Prüfungen oder Nachweisen nach Nummer 1 bis 5 gleichwertig anerkannt worden ist.
§ 2 Pflichten und Vorbeugungsmaßnahmen der Schädlingsbekämpfung
§ 3 Großflächige Bekämpfung bei Rattenbefall
§ 4 Bekämpfungsmittel und -verfahren
§ 5 Sicherheits- und Entsorgungsmaßnahmen
§ 6 Ordnungswidrigkeiten
§ 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 16. August 2011
Der Senat von Berlin
Klaus Wowereit (Regierender Bürgermeister)
Katrin Lompscher (Senatorin für Gesundheit, Umwelt und Verbrucherschutz)
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